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Ich habe die Höhe meiner Honorare einkommensbezogen gestaffelt. Für individuelle Lösungen nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

Einzeltherapiestunde (60 Minuten)

EinkommensartHöhe des EinkommensPreis pro Stunde
ohne Einkommen/Geringverdienerbis 1000 Euro netto/Monat40,00 EUR
mittleres Einkommenbis 2000 Euro netto/Monat60,00 EUR
hohes Einkommenmehr als 2000 Euro netto/Monat80,00 EUR

Paartherapiestunde (90 Minuten) für beide Partner zusammen

EinkommensartHöhe des EinkommensPreis pro Stunde
ohne Einkommen/Geringverdienerbis 2000 Euro netto/Monat60,00 EUR
mittleres Einkommenbis 4000 Euro netto/Monat90,00 EUR
hohes Einkommenmehr als 4000 Euro netto/Monat120,00 EUR

Gruppentherapie (180 Minuten) pro Teilnehmer

EinkommensartHöhe des EinkommensPreis pro Stunde
ohne Einkommen/Geringverdienerbis 1000 Euro netto/Monat10,00 EUR
mittleres Einkommenbis 2000 Euro netto/Monat12,50 EUR
hohes Einkommenmehr als 2000 Euro netto/Monat15,00 EUR

Wochenden-Workshop Transpersonales Atmen

EinkommensartHöhe des EinkommensPreis pro Teilnehmer
ohne Einkommen/Geringverdienerbis 1000 Euro netto/Monat130,00 EUR
mittleres Einkommenbis 2000 Euro netto/Monat170,00 EUR
hohes Einkommenmehr als 2000 Euro netto/Monat200,00 EUR

Vorträge á 60 bis 90 Minuten

EinkommensartHöhe des EinkommensPreis pro Teilnehmer
ohne Einkommen/Geringverdienerbis 1000 Euro netto/Monat5,00 EUR
mittleres Einkommenbis 2000 Euro netto/Monat10,00 EUR
hohes Einkommenmehr als 2000 Euro netto/Monat15,00 EUR

Meine Vorträge können Sie ab 10 Teilnehmern buchen. Gemeinnützige Institutionen erhalten 20% Nachlass.
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Finanzierungmöglichkeit für Leistungen des Psychotherapeutischen Heilpraktikers

Leistungen des psychotherapeutischen Heilpraktikers sind in der Regel Privatleistungen und werden von den Krankenkassen nicht übernommen.
Aufgrund der aktuellen Unterversorgung von psychotherapiebedürftigen mit kassenzugelassenen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten können Betroffene unter bestimmten, nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen ihren Rechtsanspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung durch einen psychotherapeutischen Heilpraktiker (Berufszulassung nach amtsärztlicher Prüfung) geltend machen.

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten durch Ihre Krankenkasse (GKV), wenn Sie Leistungen eines psychotherapeutischen Heilpraktikers in Anspruch nehmen

  • Sie bekommen innerhalb eines zumutbaren Zeitraums und Umkreises keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten
  • Führen Sie einen Nachweis über Ihre Anrufe bei verschiedenen kassenzugelassenen Therapeuten mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis
  • Sie stellen vor Beginn Ihrer Behandlung, inklusive der Nachweise über Ihre ergebnislosen Bemühungen, einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse und beginnen erst mit Ihrer Therapie, wenn die Kasse Ihrem Antrag stattgegeben hat

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie von Ihrem psychotherapeutischen Heilpraktiker eine Rechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder anteilig, in Anhängigkeit vom frei mit dem Heilpraktiker vereinbarten Honorar
die Rechtsgrundlage Ihres Anspruches ergibt sich aus den Regelungen gemäß § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) und einem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997
die folgenden Bedingungen, nach denen eine außervertragliche Kostenübernahme für psychotherapeutische Leistungen möglich ist, wurden von obersten Sozialrichtern genannt:

1. Notwendigkeitsbescheinigung

Der Antrag des Versicherten auf die Durchführung einer Psychotherapie muss durch einen zur Vertragsbehandlung berechtigten Behandler (z.B. durch einen Facharzt) befürwortet werden. Darauf muss die Diagnose vermerkt sein (entsprechend ICD-10) mit dem Hinweis, dass es sich um eine Krankheit im Sinne des SGB V handelt, die der Behandlung bedarf.

2. Psychotherapieverfahren

Auch für Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur Psychotherapieverfahren zur Anwendung kommen, die prinzipiell zugelassen sind, konkret: nur psychoanalytische, tiefenpsychologische oder verhaltenstherapeutische Verfahren. Die Durchführung anderer Verfahren kann der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bei seiner Prüfung des Erstattungsantrags ablehnen.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des MDK, die generelle Qualifikation des Behandlers zu prüfen und – was neuerdings hier und da geschehen sein soll – Heilpraktiker für Psychotherapie generell auszuschließen und nur noch approbierte Therapeuten (ohne eigenen Kassensitz) für die Kostenerstattung zuzulassen.

3. Mangelnde Verfügbarkeit

Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur vergütet werden, wenn ein zugelassener Kassentherapeut nicht zur Verfügung steht. Hier dürfen die Krankenkassen nicht einfach auf Listen von Vertragsbehandlern verweisen. Vielmehr ergibt sich für den Patienten dann ein Anspruch auf außervertragliche Behandlung und Kostenerstattung, wenn er nachweist, dass der nachgefragte Behandlungsplatz nicht zur Verfügung steht. Mehr als drei vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen und menschlichen Gründen (im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung) nicht zumutbar!

4. Zumutbare Wartezeiten

Nach dem o.g. Vergleichsurteil des BSG ist es die Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Behandler zu suchen! – Nun behaupten die Krankenkassen gerne, es gebe ausreichend Behandlungsplätze, man müsse eben nur etwas warten, Wartezeiten seien halt üblich. Hier hat aber das BSG klar festgestellt: Psychotherapie ist häufig eine schnell erforderliche Intervention, so dass behandlungsbedürftige, seelische Erkrankungen in aller Regel unverzüglich zu behandeln sind. Deshalb sind Wartefristen länger als sechs Wochen bei Kindern und Jugendlichen und maximal drei Monaten bei Erwachsenen als unzumutbar abzulehnen!

5. Bescheinigung des Heilpraktikers (Psychotherapie)

In der Praxis hat es sich bewährt, wenn der Patient seinen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie ergänzt durch:

  • die schon erwähnte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung,
  • eine Zusammenstellung seiner vergeblichen Bemühungen bei Vertragsbehandlern,
  • eine Bescheinigung vom psychotherapeutischen Heilpraktiker, in der bestätigt wird, – dass die psychotherapeutische Behandlung der psychischen Erkrankung oder Störung mit Krankheitswert in seiner Praxis sofort begonnen werden kann – und dass wir mit einem Richtlinienverfahren arbeiten werden. (Meine therapeutische Arbeit erfolgt primär auf der Grundlage der Transaktionsanalyse, die auf einem tiefenpsychologischen Fundament basiert)
  • Angaben über Art und Umfang der geplanten Behandlung,
  • die veranschlagte Zahl der Sitzungen,
  • das Honorar pro Sitzung.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, über den Antrag des Patienten zu entscheiden, wobei gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann.

Quelle: http://www.bdp-verband.org/psychologie/psytherapie.shtml

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten durch eine private Krankenversicherung (PKV) oder im Rahmen einer Zusatzversicherung (ZV), wenn Sie Leistungen eines psychotherapeutischen Heilpraktikers in Anspruch nehmen:

  • Erkundigen Sie sich bitte vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse, ob und in welchem Umfang Leistungen eines psychotherapeutischen Heilpraktikers übernommen werden

Ergänzende Informationen

Ich habe mich nicht ausschließlich auf die erstattungsfähigen Leistungen meiner Krankenkasse verlassen
Dreiviertel aller Kosten für verschiedene Therapien, insbesondere die Inanspruchnahme von Therapieverfahren die nicht zu den Richtlinienverfahren gehören, habe ich aus der eigenen Tasche bezahlt – es hat sich für alle gelohnt.
Ich habe sowohl die kassenzugelassenen Verfahren und Therapeuten, als auch die nicht zugelassenen Verfahren und Therapeuten als unterstützend und nachhaltig erfahren

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a. UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die explizit als Heilpraktiker durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit

Ich rechne meine Leistungen grundsätzlich am Ende einer Sitzung in bar ab.

Selbstverständlich erhalten Sie auf Wunsch eine Rechnung über Ihre Zahlungen.

Haben wir einen Termin vereinbart ist dieser verbindlich und kostenpflichtig, insofern Sie Ihren Termin nicht mindestens 48 Stunden vorher, telefonisch oder via Email absagen

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